Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragszweck und Vertragsparteien
Die Firma audio media service Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG – im Folgenden „ams“ genannt – vermarktet unterschiedliche Werbezeiten und -formen von einzelnen, mehreren und verschieden kombinierten lokalen Rundfunksendern (Lokalradios) in Ostwestfalen-Lippe bzw. Nordrhein-Westfalen und schließt mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen entsprechenden Werbefunkauftrag und/oder Produktionsauftrag.
§ 2 Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Dem Werbefunk-/Produktionsauftrag liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von ams zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter gelten nur dann, wenn und soweit diese durch ams ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Sie gelten auch – und selbst bei Kenntnis von ams – nicht, wenn ams ihnen nicht gesondert widersprochen hat.
2. Abweichende oder ergänzende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ams.
§ 3 Vertragsschluss, Ablehnung, Schriftform
1. Ein Werbefunk-/Produktionsauftrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch ams zustande.
2. ams behält sich vor, einen Auftrag – auch einzelne Abrufe innerhalb eines Auftrages – trotz einer schriftlichen Bestätigung wegen seines Inhaltes oder der technischen Qualität aufgrund einer Prüfung nach einheitlichen, sachlichen Grundsätzen zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche – insbesondere auf Erfüllung und/oder Schadensersatz– stehen dem Auftraggeber in einem solchen Fall nicht zu.
3. Alle vertraglichen Abreden und Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen, auch ein etwaiger Verzicht auf die Schriftform.
§ 4 Sendezeit
1. ams wird die Audiowerbung (Werbespots und/oder Sonderwerbeformen) nach Möglichkeit innerhalb der vorgesehenen Zeit senden lassen. Eine Gewähr für die Ausstrahlung innerhalb bestimmter Werbeblöcke, innerhalb bestimmter Sendungen oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht übernommen.
2. Soweit im Werbefunkauftrag der Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht festgelegt worden ist, hat der Auftraggeber die Ausstrahlung innerhalb desjenigen Jahres abzurufen, innerhalb dessen der Werbefunkauftrag abgeschlossen ist.
§ 5 Konkurrierende Werbung
ams sichert keinen Konkurrenzausschluss zu.
§ 6 Nacherfüllung, Gewährleistung, Haftung von ams
1. ams gewährleistet eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Audiowerbung.
2. Reklamationen sind innerhalb von 4 Wochen seit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung geltend zu machen.
3. Im Falle einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Ausstrahlung kann ams nach eigenem billigen Ermessen zunächst eine Ersatzausstrahlung vornehmen lassen in dem Umfang, in dem der Werbezweck beeinträchtigt wurde. Im Falle einer für den Auftraggeber nicht zumutbaren Ersatzausstrahlung oder erneut nicht ordnungsgemäßen Zweit-Ausstrahlung oder nach Verstreichen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kann der Auftraggeber eine Minderung des Entgeltes verlangen oder vom Werbefunkauftrag zurücktreten.
4. Weiter gehende Schadenersatzansprüche (auch z. B. aus nebenvertraglicher, vorvertraglicher oder deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von ams, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor.
5. Darüber hinaus haftet ams bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – begrenzt auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschadens.
6. Nacherfüllungsansprüche, Gewährleistungsansprüche und (neben- und vor-) vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von der nicht ordnungsgemäßen oder unterbliebenen Ausstrahlung bzw. von sämtlichen anspruchsbegründenden Sachverhalten.
7. Eine etwaig gesetzlich weitergehende Haftung von ams aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus Produkthaftung oder Garantiehaftung oder bei zurechenbarer und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers) bleibt unberührt.
8. Beruht die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung auf einem Pflichtenverstoß des Auftraggebers, ist eine Haftung von ams nicht gegeben. Das gilt insbesondere im Falle einer verspäteten Anlieferung der Audiowerbung oder eines technischen/qualitativen Mangels der angelieferten Audiowerbung sowie der versehentlichen Ausstrahlung einer falschen Audiowerbung, weil die Audiowerbung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war.
9. ams haftet nicht für Umstände, die sie nicht zu vertreten hat oder nicht beeinflussen kann (z. B. Entzug der Sendelizenz des Lokalradios oder Auflösung des Veranstalters). 10. ams haftet nicht für Fehler bei der telefonischen oder schriftlichen Übermittlung von Mitteilungen des Auftraggebers. 11. Soweit die Ausstrahlung einer Audiowerbung wegen höherer Gewalt, Störungen des Arbeitsfriedens, technischer Störungen oder aus programmtechnischen Gründen ausfällt, kann ams sie bestmöglich nachholen lassen. Bei teilweisen Ausfällen einer oder mehrerer Sendestationen wird das Entgelt anteilig gemindert; weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Audiowerbung rechtzeitig vor Sendebeginn in sendefähigem Format vorzulegen, spätestens bis zu dem in der Preisliste genannten oder dem gesondert vereinbarten Termin. Der Auftraggeber hat die Audiowerbung sendefertig anzuliefern und ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Auf Verlangen von ams hat er ein schriftliches Manuskript vorzulegen.
2. Soweit der Auftrag von einer Werbeagentur oder anderen Vermittlern stammt, hat der Auftraggeber seinen Kunden und die zu bewerbenden Produkte/Dienstleistungen ausdrücklich zu bezeichnen.
3. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Audiowerbungen und Unterlagen hat der Auftraggeber auf Anforderung von ams unverzüglich Ersatz anzuliefern.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Inhalt der Audiowerbung so zu gestalten, dass Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) und die Wettbewerbsvorschriften sowie urheber-, marken- oder sonstige schutzrechtliche Normen oder Rechte Dritter nicht verletzt werden und dass die allgemeinen Gesetze und die rundfunkrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
5. ams ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Audiowerbung zu überprüfen. Wird sistierte Audiowerbung ausgestrahlt, stehen dem Auftraggeber deshalb gegen ams keine Ansprüche zu.
6. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Ausstrahlung der Audiowerbung berechtigt ist, insbesondere dass er Inhaber aller dazu notwendigen Urheber-, Marken-, Namens-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte ist. Er hat ams mit jeder Audiowerbung eine schriftliche Liste mit allen für die Abrechnung mit der GEMA/GVL notwendigen Angaben vorzulegen, d. h. zumindest die Komponisten, Produzenten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen.
7. Soweit ein Werbefunkauftrag über mehrere Ausstrahlungen zustande gekommen ist und die Zeitpunkte der Ausstrahlungen noch nicht festgelegt worden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gewünschten Sendezeiten so rechtzeitig anzumelden, dass ams eine entsprechende Disposition noch möglich ist.
8. Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Werbetreibenden an die jeweils gültige Preisliste der gebuchten Radiosender bzw. Kombinationen von Radiosendern zu halten.
§ 8 Haftung des Auftraggebers
1. Sofern infolge eines Pflichtenverstoßes des Auftraggebers eine Audiowerbung nicht ausgestrahlt werden konnte und keine anderweitige Ersatzausstrahlung möglich war, kann ams trotz der nicht ausgeführten Ausstrahlung das vereinbarte Entgelt verlangen.
2. Sollte infolge eines Pflichtenverstoßes des Auftraggebers ams und/oder ein Lokalradio von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, ams und/oder das Lokalradio nach der ams zustehenden Wahl freizustellen und/oder Ersatz zu leisten. Inhaber des Ersatzanspruches gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ams. Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung von ams und/oder des Lokalradios und/oder die Kosten der Ausstrahlung einer Gegendarstellung.
§ 9 Rechtsübertragung
Mit der Übergabe der Audiowerbung überträgt der Auftraggeber sämtliche zur Ausstrahlung im Rahmen des Werbefunkauftrages notwendigen Rechte auf ams. ams ist auch berechtigt, die Audiowerbung auf Demo-Bändern bzw. als digitale Audio-Datei für eigene Werbezwecke und zur Teilnahme an Rundfunk-Wettbewerben zu verwenden.
§ 10 Produktion von Audiowerbung
1. Ist ams auch mit der Produktion von Audiowerbung (Werbespots und/oder Sonderwerbeformen) beauftragt, erhält der Auftraggeber/Kunde die nach seinen Vorgaben von ams gefertigte Audiowerbung übermittelt. Die Übermittlung dient der inhaltlichen und technischen Kontrolle sowie zum Zwecke der Dokumentation. Nach entsprechender Freigabe wird die Audiowerbung entsprechend dem erteilten Auftrag im Hörfunk gesendet. § 6 Nr. 4. bis 11., § 7 Nr. 2. bis 6. und §§ 8 und 9 gelten für die Produktion analog.
2. Eine weitergehende Verwendung der von ams produzierten Audiowerbung ist dem Auftraggeber/Kunden nicht gestattet. Die Audiowerbung darf insbesondere nicht in anderen Hörfunkprogrammen gesendet, in Online-Medien verwendet, im Kino, bei Veranstaltungen oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers gespielt werden. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Für die Verwendung der Audiowerbung in dieser Weise müssten Lizenzrechte Dritter geklärt und im notwendigen Umfang erworben werden. Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung ist die Verwendung der Audiowerbung außerhalb des vereinbarten Hörfunkprogramms unzulässig und löst Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche von ams und/oder Dritten aus, für die der Auftraggeber/Kunde zu haften hat. § 8 Nr. 2. gilt analog.
§ 11 Entgelte, Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die Preisliste der gebuchten Radiosender bzw. Kombinationen von Radiosendern in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Audiowerbung. Änderungen der Preisliste sind dem Auftraggeber 6 Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten mitzuteilen. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens durch schriftliche Erklärung von dem Werbefunkauftrag zurücktreten, wenn sich die Änderung auf den Werbefunkauftrag auswirkt. Mit dem In-Kraft-Treten einer neuen Preisliste verlieren die früheren Preislisten ihre Wirksamkeit.
2. Sollte der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen nicht innerhalb des Abschlussjahres abgerufen haben, in dem der Werbefunkauftrag zustande gekommen ist, ist er unbeachtlich dessen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
3. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Maßgabe der Preisliste nach der Länge der tatsächlich ausgestrahlten Audiowerbung. Mindestens wird eine Länge von 15 Sekunden berechnet. Die Länge der Audiowerbung richtet sich nach dem ersten und dem letzten Nutzton. Überschreitet die Länge der Audiowerbung die von den Vertragsparteien aufgrund der Preisliste vorgesehene Zeiteinheit, berechnet sich das Entgelt nach der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit. ams kann einen Zuschlag von 50 % des Entgeltes für die davon betroffene Audiowerbung verlangen, falls der Auftraggeber kürzer als 7 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin eine Verschiebung oder eine Stornierung verlangt.
4. Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein Skonto von 2 % gewährt ams für Forderungseinzug mittels Bankeinzugs-Ermächtigung. Ein Skonto von 3 % gewährt ams, falls ams bis spätestens 10 Tage vor Anfang eines Monats das für diesen Monat insgesamt anfallende Entgelt gutgeschrieben ist. Schecks und Wechsel nimmt ams erfüllungshalber entgegen. Es bleibt ams freigestellt, Vorkasse zu verlangen. ams kann die Erfüllung von Werbefunkaufträgen von der vorherigen Zahlung des Entgeltes und aller noch offen stehenden Rechnungen abhängig machen, falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen oder entstehen.
5. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten auf die in der Preisliste angegebenen Entgelte eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des Netto-Entgeltes nach Abzug aller Rabatte und Nachlässe, falls der Auftrag unmittelbar vom Mittler erteilt wird und die Audiowerbung samt Unterlagen direkt vom Mittler angeliefert wird. Rabatte können gemäß den Regelungen aus der Preisliste gewährt werden. Konzernrabatte können von Auftraggebern in Anspruch genommen werden, wenn die beteiligten im Konzern verbundenen Auftraggeber mit mindestens 75 % untereinander beteiligt sind und dies glaubhaft gemacht wird. Preisnachlässe für Verbundwerbung bedürfen einer besonderen Absprache mit ams.
6. Soweit Ausstrahlungen infolge eines Umstandes unterbleiben, den ams nicht zu vertreten hat oder der auf höherer Gewalt außerhalb des Risikobereiches von ams beruht, und die Einstufung aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Ausstrahlung in eine niedrigere Rabattstufe erfolgen würde, hat der Auftraggeber ams die entsprechende Differenz des Entgeltes zu ersetzen.
7. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die anfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe daneben zu erstatten.
§ 12 Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges kann ams die gesetzlichen Verzugszinsen, zumindest Zinsen in banküblicher Höhe und Ersatz von Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
§ 13 Aufbewahrung der Audiowerbung
ams ist nicht verpflichtet, die Audiowerbung nebst Daten und/oder Unterlagen etc. aufzubewahren. ams ist berechtigt, nach Erfüllung des Werbefunk-/Produktionsauftrages den Werbespot, die Sonderwerbeform und die Sendeunterlagen etc. zu vernichten.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne überstaatliche oder zwischenstaatliche Verweisungsnormen.
2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung wird gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen der Sitz von ams vereinbart.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass ams im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Auftraggebers speichert und zu internen Zwecken nutzt. Eine gesonderte Mitteilung ergeht darüber nicht.
4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Werbefunk-/Produktionsauftrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke(n) soll eine angemessene, rechtswirksame und durchführbare Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gemäß Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gewollt hätten, wenn und soweit sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten.
