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B: Besondere Bedingungen für die Ausstrahlung von Audiowerbung

B1. Allgemeines

Die besonderen Bedingungen für die Ausstrahlung von Audiowerbung regeln neben den in Abschnitt A dargelegten Allgemeinen Bedingungen dieser AGB die vertraglichen Beziehungen zwischen ams und Vertragspartnern für die Ausstrahlung von Audiowerbung. Ausstrahlung im Sinne dieser Bedingungen meint das Verbreiten, die Wiedergabe und die öffentliche Zugänglichmachung durch Radio, Kabel, Satellit, Internet und über ähnliche oder andere technische Mittel oder Medien.

B2. Sendezeit

  1. ams wird die Audiowerbung (Werbespots und/oder Sonderwerbeformen) nach Möglichkeit innerhalb der vorgesehenen Zeit senden lassen. Eine Gewähr für die Ausstrahlung innerhalb bestimmter Werbeblöcke, innerhalb bestimmter Sendungen oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht übernommen.
  2. Soweit im Audiowerbe-Auftrag der Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht festgelegt worden ist, hat der Auftraggeber die Ausstrahlung innerhalb desjenigen Jahres abzurufen, innerhalb dessen der Audiowerbe-Auftrag abgeschlossen ist.

B3. Nacherfüllung, Gewährleistung, Haftung von ams

  1. ams gewährleistet eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Audiowerbung.
  2. Reklamationen sind innerhalb von 4 Wochen seit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung schriftlich geltend zu machen.
  3. Im Falle einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Ausstrahlung kann ams nach eigenem billigen Ermessen zunächst eine Ersatzausstrahlung vornehmen lassen in dem Umfang, in dem der Werbezweck beeinträchtigt wurde. Im Falle einer für den Vertragspartner  nicht zumutbaren Ersatzausstrahlung oder erneut nicht ordnungsgemäßen Zweit-Ausstrahlung oder nach Verstreichen einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist kann der Vertragspartner eine Minderung des Entgeltes verlangen oder vom Audiowerbe-Auftrag zurücktreten.
  4. Beruht die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung auf einem Pflichtenverstoß des Vertragspartners, scheidet eine Haftung von ams aus. Das gilt insbesondere im Falle einer verspäteten Anlieferung der Audiowerbung, eines technischen/qualitativen Mangels der angelieferten Audiowerbung oder der versehentlichen Ausstrahlung einer falschen Audiowerbung, sofern dies auf eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Audiowerbung durch den Vertragspartner zurückzuführen ist.
  5. Soweit die Ausstrahlung einer Audiowerbung wegen höherer Gewalt, Störungen des Arbeitsfriedens, technischer Störungen, aus programmtechnischen Gründen oder wegen Entzugs der Sendelizenz des Radiosenders oder Auflösung des Veranstalters ausfällt, kann ams sie im Rahmen bestehender und zumutbarer Möglichkeiten nachholen lassen. Bei teilweisen Ausfällen einer oder mehrerer Sendestationen wird das Entgelt anteilig gemindert; weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit keine Haftung gem. Ziff. A6. Abs. 1. vorliegt.

B4. Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Audiowerbung rechtzeitig vor Sendebeginn in sendefähigem Format vorzulegen, spätestens bis zu dem in der Preisliste genannten oder dem gesondert vereinbarten Termin. Der Vertragspartner hat die Audiowerbung sendefertig anzuliefern und ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Auf Verlangen von ams hat er ein schriftliches Manuskript vorzulegen.
  2. Soweit der Auftrag von einer Werbeagentur oder einem Werbemittler stammt, hat der Auftraggeber seinen Kunden und die zu bewerbenden Produkte/Dienstleistungen ausdrücklich zu bezeichnen. In diesem Fall ist Vertragspartner die Werbeagentur bzw. der Werbemittler.
  3. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Audiowerbungen und Unterlagen hat der Vertragspartner auf Anforderung von ams unverzüglich Ersatz anzuliefern.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhalt der Audiowerbung so zu gestalten, dass  die Wettbewerbsvorschriften sowie medien-, urheber-, marken- oder sonstige schutzrechtliche Normen oder Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) nicht verletzt werden und dass die allgemeinen Gesetze und die rundfunkrechtlichen Regelungen und Vorschriften eingehalten werden.
  5. ams ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Audiowerbung zu sichten oder zu überprüfen. Wird sistierte Audiowerbung ausgestrahlt, stehen dem Vertragspartner deshalb gegen ams keine Ansprüche zu.
  6. Der Vertragspartner gewährleistet, dass er zur Ausstrahlung der Audiowerbung berechtigt ist, insbesondere dass er Inhaber aller dazu notwendigen Urheber-, Marken-, Namens-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ist. Er hat ams mit jeder Audiowerbung eine schriftliche Liste mit allen für die Abrechnung mit der GEMA/GVL notwendigen Angaben vorzulegen und zumindest die Komponisten, Produzenten, Interpreten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen.
  7. Soweit ein Audiowerbe-Auftrag über mehrere Ausstrahlungen zustande gekommen ist und die Zeitpunkte der Ausstrahlungen noch nicht festgelegt worden sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, die gewünschten Sendezeiten so rechtzeitig anzumelden, dass ams eine entsprechende Disposition noch möglich ist.
  8. Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Werbetreibenden an die jeweils gültige Preisliste der gebuchten Radiosender bzw. Kombinationen von Radiosendern zu halten.

B5. Haftung des Vertragspartners

  1. Soweit infolge eines Pflichtenverstoßes des Vertragspartners eine Audiowerbung nicht ausgestrahlt werden konnte und keine anderweitige Ersatzausstrahlung möglich war, kann ams trotz der nicht ausgeführten Ausstrahlung das vereinbarte Entgelt verlangen.
  2. Sollte infolge eines Pflichtenverstoßes des Vertragspartners ams und/oder ein Radiosender von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, ams und/oder den Radiosender nach der ams zustehenden Wahl freizustellen und/oder Ersatz zu leisten. Inhaber des Ersatzanspruches gegen den Vertragspartner ist in jedem Fall ams. Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung von ams und/oder des Radiosenders und/oder die Kosten der Ausstrahlung einer Gegendarstellung.

B6. Rechtsübertragung

Mit der Übergabe der Audiowerbung überträgt der Vertragspartner sämtliche zur Ausstrahlung im Rahmen des Audiowerbe-Auftrages notwendigen Rechte auf ams. ams ist auch berechtigt, die Audiowerbung auf Demo-Bändern bzw. als digitale Audio-Datei für eigene Werbezwecke und zur Teilnahme an Rundfunk-Wettbewerben zu verwenden.

B7. Aufbewahrung von Audiowerbung

ams ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Audiowerbung nebst Daten und/oder Unterlagen etc. aufzubewahren. ams ist berechtigt, nach Erfüllung des Audiowerbe-Auftrages den Werbespot, die Sonderwerbeform und die Sendeunterlagen etc. zu vernichten bzw. zu löschen.

B8. Vergütung / Zahlungsbedingungen

  1. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten für ihre Leistungen auf die in der Preisliste angegebenen Entgelte eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des Netto-Entgeltes nach Abzug aller Rabatte und Nachlässe, falls der Auftrag unmittelbar vom Mittler erteilt wird und die Audiowerbung samt Unterlagen direkt vom Mittler angeliefert wird. Alle Media-Dispositionen von ams werden an den Vertragspartner weitergegeben, von diesem geprüft und bei Billigung unverzüglich freigegeben. Für die Schaltkosten, die vor Schalttermin zur Bezahlung fällig werden, erfolgt eine Vorausrechnung (mit Kopie der Fremdrechnungen) seitens ams gegenüber dem Vertragspartner.
  2. Sollte der Vertragspartner das vereinbarte Auftragsvolumen nicht innerhalb des Abschlussjahres abgerufen haben, in dem der Audiowerbe-Auftrag zustande gekommen ist, ist er unbeachtlich dessen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet, wobei sich ams kausal ersparte Aufwendungen oder durch Ersatzausstrahlungen Erworbenes anrechnen zu lassen hat.
  3. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Maßgabe der Preisliste nach der Länge der tatsächlich ausgestrahlten Audiowerbung. Mindestens wird eine Länge von 15 Sekunden berechnet. Die Länge der Audiowerbung richtet sich nach dem ersten und dem letzten Nutzton. Überschreitet die Länge der Audiowerbung die von den Vertragsparteien aufgrund der Preisliste vorgesehene Zeiteinheit, berechnet sich das Entgelt nach der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit. ams kann einen Zuschlag von 50% des Entgeltes für die davon betroffene Audiowerbung verlangen, falls der Vertragspartner kürzer als 7 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin eine Verschiebung oder eine Stornierung verlangt.
  4. Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein Skonto wird nicht gewährt. Es bleibt ams freigestellt, Vorkasse zu verlangen. ams kann die Erfüllung von Audiowerbe-Aufträgen von der vorherigen Zahlung des Entgeltes und aller noch offen stehenden Rechnungen abhängig machen, falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestehen oder entstehen.
  5. Rabatte können gemäß den Regelungen aus der Preisliste vereinbart werden, soweit nichtweiterzuberechnende Fremdkosten betroffen sind.
  6. Soweit Ausstrahlungen infolge eines Umstandes unterbleiben, den ams nicht zu vertreten hat oder der auf höherer Gewalt außerhalb des Risikobereiches von ams beruht, und die Einstufung aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Ausstrahlung in eine niedrigere Rabattstufe erfolgen würde, hat der Vertragspartner ams die entsprechende Differenz des Entgeltes zu ersetzen.

Hier finden Sie unsere AGB zum Download.

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