ams Tasse

D: Besondere Bedingungen für Videoproduktionen

D1. Allgemeines

Die besonderen Bedingungen für Videoproduktionen regeln neben den in Abschnitt A. dargelegten Allgemeinen Bedingungen dieser AGB die vertraglichen Beziehungen zwischen ams und Vertragspartnern für die Produktion von Videos.

D2. Produktion

  1. Ist ams mit der Produktion von Videos beauftragt, erhält der Vertragspartner das nach seinen Vorgaben von ams gefertigte Video übermittelt. Die Übermittlung dient der inhaltlichen und technischen Kontrolle sowie zum Zwecke der Dokumentation.
  2. Eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Verwendung des von ams produzierten Videos ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Für derartige Verwendungen des Videos müssten Lizenzrechte Dritter geklärt und im notwendigen Umfang erworben werden. Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung ist die Verwendung der Videos außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs unzulässig und löst auf Seiten von ams und/oder Dritter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus, für die der Vertragspartner zu haften hat.
  3. Im Rahmen der Videoproduktion fallen sämtliche künstlerischen und organisatorischen Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich von ams. Es erfolgt eine enge Abstimmung mit dem Vertragspartner. Das Letztentscheidungsrecht obliegt allein ams auf Grundlage der im Vertrag geregelten Vorgaben - unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners, das Video nach Abschluss der Produktion als vertrags- und gesetzesgemäß freizugeben.
  4. Die Übergabe des Videos erfolgt entweder per E-Mail oder durch persönliche Übergabe eines Datenträgers. Wird eine Versendung dieser DVD durch den Vertragspartner gewünscht, so trägt dieser sowohl die Versandkosten als auch das Versandrisiko. ams ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das (Original-)Videomaterial in Besitz zu halten, zu speichern und zu archivieren.

D3. Zusammenarbeit

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ams vor - und, soweit erst später erkennbar, auch nach - Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, soweit im Rahmen der Videoproduktion Gegenstände oder Werke oder Teile von Werken verwendet werden sollen, an denen der Vertragspartner oder Dritte Rechte besitzen, insbesondere Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Kennzeichnungsrechte. Die Benennung der Rechte hat schriftlich zu erfolgen und Auskunft über ihren Umfang sowie Rechtsgrund und den Umfang der diesbezüglichen Rechts- bzw. Verfügungsmacht des Vertragspartners zu geben.
  2. Der Vertragspartner sichert zu, dass er zur rechtswirksamen Einräumung der Rechte der im Umfang der gemäß Abs.1 erfolgten Erklärung berechtigt ist. Zusätzlich hat er dafür einzustehen, dass entgegenstehende Rechte Dritter nicht vorliegen; dazu gehören auch Mitwirkende bei der Erstellung des Videos sowie dargestellte oder thematisierte Personen und deren Persönlichkeitsrechte. Dies gilt auch dann,  wenn eine Erklärung nach Ziff. D3. Abs. 1. vom Vertragspartner nicht abgegeben worden ist.
  3. Im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter und/oder Rechte des Vertragspartners überträgt dieser im Umfang seiner rechtlichen Möglichkeiten ams mit Abschluss des Vertrages im Rahmen eines Buy-Outs das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht an dem Video und seinen Bestandteilen und Inhalten zur Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Insbesondere wird ams das ausschließliche, zeitlich inhaltlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht eingeräumt, das Video und/oder seine Inhalte und Bestandteile zu Zwecken der Werbung bzw. Eigenwerbung, der Präsentation, als Referenz, im Rahmen von Wettbewerben, im Rahmen redaktioneller Tätigkeiten oder zu ähnlichen Zwecken zu bearbeiten, zu übersetzen, zu ergänzen und zu kürzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen, zu senden, vorzuführen, in weiteren Produktionen zu verwerten, inhaltlich darzustellen, zu beschreiben und zu analysieren, auf andere Medien oder Medienträger zu übertragen oder in andere Medien umzuwandeln - unbeschadet der dem Vertragspartner durch ams vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte. 

D4. Vergütung /  Zahlungsbedingungen

  1. ams ist nach eigener Wahl berechtigt, (Abschlags-)Zahlungen in folgenden Staffelungen zu verlangen:

a)  1/3 der Auftragssumme nach Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme nach Beginn der Dreharbeiten, 1/3 der Auftragssumme mit Gesamtabrechnung nach Projektabnahme;

b)  1/2 der Auftragssumme nach Präsentation des Konzepts, 1/2 der Auftragssumme nach Übergabe des Videos.

Enthält die vertraglich vereinbarte Auftragssumme noch nicht oder noch nicht vollständig etwaige mengenabhängige oder variable Vergütungselemente und stellen sich diesbezügliche Vergütungsbeträge erst im Laufe der Ausführung der vertraglichen Leistungen heraus, so sind diese Beträge bei der Bemessung der Höhe der Abschlagszahlungen zusätzlich zu berücksichtigen. Fremdrechnungen sind sofort zu begleichen bzw. zu erstatten.

  1. Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein Skonto wird nicht gewährt.

Hier finden Sie unsere AGB zum Download.

Allgemeine Bedingungen für:

alle Leistungen

Besondere Bedingungen für:

Videoproduktionen