F: Besondere Bedingungen für Events
F1. Allgemeines
Die besonderen Bedingungen für Events regeln neben den in Abschnitt A. dargelegten Allgemeinen Bedingungen dieser AGB die vertraglichen Beziehungen zwischen ams und Vertragspartnern für die Durchführung von Veranstaltungen (Events).
F2. Zusammenarbeit
- Der Vertragspartner tritt als Veranstalter des Events auf.
- Die Ausgestaltung der Veranstaltung, des Programms und der Auftritte auf Grundlage des vereinbarten Konzepts obliegt ams, ohne künstlerischen und organisatorischen Vorgaben des Vertragspartners oder eines Dritten zu unterliegen.
- Veränderungen, die den Inhalt des Vertrages und/oder des vereinbarten Konzepts nicht oder nur unwesentlich berühren, begründen kein Kündigungsrecht des Vertragspartners.
F3. Haftung / Schadenersatz / Versicherung
- ams verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der an der Durchführung der Veranstaltung Beteiligten. Wird eine Maßnahme auf Weisung des Vertragspartners trotz seitens ams vorgebrachter Bedenken dennoch durchgeführt, so ist eine Haftung von ams grundsätzlich ausgeschlossen.
- ams haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzepts.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine ausreichende und angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Veranstaltung abzuschließen. ams ist in diesem Zusammenhang als Mitversicherungsnehmer anzugeben.
F4. Unmöglichkeit von Veranstaltungen
- Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Unmöglichkeit einer Veranstaltung aus Gründen, die durch den Vertragspartner zu vertreten sind, hat ams Anspruch auf die vereinbarte Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen, die durch die vertragsgemäße Beauftragung Dritter entstanden sind. Auf die zu zahlende Vergütung hat ams sich das anrechnen zu lassen, was ams infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung eingeplanter Arbeitskraft erwirbt. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von ams bleiben unberührt.
- Der Vertragspartner trägt bei Veranstaltungen, die vollständig oder teilweise im Open-Air-Bereich stattfinden, als Veranstalter allein und vollständig das Wetterrisiko.
- Können spezifische Vertragsleistungen von ams oder von seitens ams Beauftragten aufgrund von durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht erbracht werden, entfallen beiderseits die betroffenen Ansprüche aus dem Vertrag. ams wird in einem solchen Fall den Vertragspartner über die Hintergründe schnellstmöglich informieren und in zumutbarem Umfang bemüht sein, angemessenen Ersatz zu besorgen.
- Sind die Gründe einer Unmöglichkeit der Veranstaltung durch keine Vertragspartei zu vertreten, so bleiben die Ansprüche von ams aus bereits erfolgten Leistungen und entstandenen Aufwendungen bestehen.
F5. Eigentumsrechte / Urheberrechte / Nutzungsrechte
Alle Urheberrechte, Kennzeichnungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen (Nutzungs-)Rechte an von ams geschaffenen, beschafften, angebotenen, vorgestellten und/oder präsentierten Werken, Projekten, Konzepten, Maßnahmen und/oder Leistungen verbleiben auch dann bei ams bzw. den von ams beauftragten Dritten, wenn ams nach einem Angebot bzw. einer Präsentation keinen Auftrag erhält oder wenn die Veranstaltung - gleich aus welchem Grund - ganz oder teilweise nicht stattfindet. Sie dürfen vom Vertragspartner außerhalb eines ausdrücklich, schriftlich, rechtsverbindlich vertraglich vereinbarten sachlichen, örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmens und Umfangs weder vollständig, noch teilweise oder in abgewandelter Form genutzt werden. ams stehen auch für die oben genannten (Präsentations-)Leistungen angemessene Vergütungen und die Erstattung entstandener Aufwendungen und Auslagen zu.
F6. Vergütung / Zahlungsbedingungen
- ams ist berechtigt, (Abschlags-)Zahlungen in folgender Staffelung zu verlangen:
- 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluss,
- 1/3 der Auftragssumme zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn,
- 1/3 der Auftragssumme nach Veranstaltungsende.
Die Auftragssumme setzt sich zusammen aus den vertraglich vereinbarten Vergütungen sowie den vertraglich vereinbarten bzw. kalkulierten Aufwendungen und Auslagen.
- Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein Skonto wird nicht gewährt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, eventuell entstehende GEMA/GVL-Gebühren sowie veranstaltungsbedingte Abgaben, Gebühren, Steuern, Energie-, Wasser- und Abfallentsorgungskosten zu übernehmen.
- Die Verpflegung der Künstler und des veranstaltungsrelevanten Personals (Auf- und Abbau, Technik, Service, Organisation) wird vom Vertragspartner gestellt.
F7. Kündigung
- Der Vertragspartner ist im Falle einer vorzeitigen Aufhebung des Vertrags-verhältnisses zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in nachfolgender Staffelung verpflichtet: 25% der vereinbarten Vergütung bei Kündigungszugang bis zu 4 Monate vor dem Veranstaltungstermin – 50% der vereinbarten Vergütung bei Kündigungszugang bis zu 2 Monate vor dem Veranstaltungstermin – 100% der vereinbarten Vergütung bei Kündigungszugang ab einem Monat vor dem Veranstaltungstermin. Bereits entstandene Aufwendungen und Auslagen sind vollständig vom Vertragspartner zu erstatten.
- Dies gilt unbeschadet des beiderseitigen Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher besteht für ams u. a. dann, wenn die vereinbarten (Abschlags-)Zahlungen vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß geleistet werden.
F8. Veröffentlichungen
Pressemitteilungen werden einverständlich abgestimmt und sind vor Veröffentlichung von beiden Vertragsparteien freizugeben.